Karriere Kolumne
Nur nicht bluffen lassen
Kolumne Der Status „leitend“ kann nicht einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden.

In der praktischen Arbeitsrechtsberatung von Führungskräften spielt die Einschätzung des Status von Arbeitnehmern als leitende Angestellte eine wichtige Rolle. Auch die obersten Arbeitsgerichte mussten sich in der jüngsten Vergangenheit vermehrt mit der Frage beschäftigen, wann es sich bei einem Arbeitnehmer um einen leitenden Mitarbeiter im Sinne der Gesetze handelt. Die richtige Beurteilung hat für die Frage der Mitbestimmung der Betriebsräte und des Kündigungsschutzes eine entscheidende Bedeutung.
Wie entscheidend sie sein kann, musste etwa die Unternehmenszentrale von Daimler im vergangenen Jahr erfahren, als Gerichte die Betriebsratswahlen für ungültig erklärten, weil mehr als 600 Mitarbeiter unberechtigterweise vom passiven und aktiven Wahlrecht ausgeschlossen worden waren, da sie als leitende Angestellte qualifiziert worden waren, ohne dies tatsächlich zu sein. Dabei machten die Gerichte zum wiederholten Male deutlich, dass der Status „leitend“ nicht einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden kann, sondern dass es einzig und allein auf die Frage ankommt, ob ein Mitarbeiter im Unternehmen tatsächlich Aufgaben wahrnimmt, die ihn quasi wie einen Arbeitgeber im Betrieb erscheinen lassen (LAG Baden-Württemberg; Beschluss v. 29.04.2011, Az.: 7 TaBV 7/10).
Die Funktion eines leitenden Angestellten bedingt eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von typischen Arbeitgeberfunktionen, wie etwa die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern oder die Ausübung einer Prokuristenfunktion, der auch im Innenverhältnis eine maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist. Stabsmitarbeiter müssen Unternehmensentscheidungen so vorbereiten, dass Geschäftsführung oder Vorstand daran quasi nicht vorbeigehen können.